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§ 16 ThürHhG 2010
Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010 (Thüringer Haushaltsgesetz 2010 -ThürHhG 2010-)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010 (Thüringer Haushaltsgesetz 2010 -ThürHhG 2010-)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHhG 2010
Gliederungs-Nr.: 630-6
Normtyp: Gesetz

§ 16 ThürHhG 2010 – Fortgeltung

Die §§ 2 bis 15 gelten über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahrs weiter.