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§ 11 ThürHhG 2010
Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010 (Thüringer Haushaltsgesetz 2010 -ThürHhG 2010-)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010 (Thüringer Haushaltsgesetz 2010 -ThürHhG 2010-)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHhG 2010
Gliederungs-Nr.: 630-6
Normtyp: Gesetz

§ 11 ThürHhG 2010 – Besondere Buchungsbestimmungen

(1) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher der Kassen noch nicht abgeschlossen sind. Bei Unrichtigkeit einer Zahlung oder bei Überzahlung darf die Rückzahlung von der Ausgabe abgesetzt werden, wenn die Bücher der Kasse noch nicht abgeschlossen sind.

(2) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen ist beim jeweiligen Einnahmetitel abzusetzen.

(3) Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben und Personalkostenerstattungen ist beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.

(4) Folgende Einnahmen fließen den Ausgaben bei folgenden Titeln, einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen, zu:

  1. 1.

    Titeln der Gruppen 511 und 518

    aus der Veräußerung von ausgesondertem Schriftgut, aus der privaten Anfertigung von Fotokopien sowie aus der privaten Inanspruchnahme elektronischer Fachinformationszentren,

  2. 2.

    Titeln der Gruppe 511

    aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Telekommunikationsanlagen und aus Erstattungen,

  3. 3.

    Titeln der Gruppe 514

    aus Schadensersatzleistungen Dritter insoweit, als sie zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie aus der Abgabe von Kraftstoffen (Betriebsstoffen) an andere Bedarfsträger,

  4. 4.

    Titeln der Gruppe 517

    aus der Erstattung von Betriebskosten (beispielsweise Heiz- und Stromkosten, Wassergeld),

  5. 5.

    Titeln der Gruppe 527

    aus nachträglich gewährten Preisnachlässen und Erstattungen.