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§ 10 ThürHhG 2005
Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2005 (Thüringer Haushaltsgesetz 2005 - ThürHhG 2005)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2005 (Thüringer Haushaltsgesetz 2005 - ThürHhG 2005)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHhG 2005
Gliederungs-Nr.: 630-2
Normtyp: Gesetz

§ 10 ThürHhG 2005 – Leerstellen, Abordnungen

(1) Wird ein Beamter mit Zustimmung seiner obersten Dienstbehörde unter Wegfall der Dienstbezüge länger als sechs Monate beurlaubt oder zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet und dient die Beurlaubung oder Abordnung dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen, so kann das für Finanzen zuständige Ministerium bei einem unabweisbaren vordringlichen Personalbedarf eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe des Beamten ausbringen. Aus der Leerstelle können Dienstbezüge gezahlt werden, wenn sie von dem anderen Dienstherrn erstattet werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Rechte und Pflichten eines Beamten zur Ausübung eines Mandats in einer gesetzgebenden Körperschaft ruhen.

(3) Für einen Beamten, der für mindestens sechs Monate nach § 76 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Thüringer Beamtengesetzes ohne Dienstbezüge beurlaubt wird oder nach § 14 der Thüringer Urlaubsverordnung vom 30. September 1994 (GVBl. S. 1095) in der jeweils geltenden Fassung Elternzeit in Anspruch nimmt, gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe als ausgebracht, soweit die entsprechende Planstelle innerhalb des Beurlaubungszeitraums anderweitig besetzt werden soll. Die Ausbringung einer Leerstelle ist abweichend von Satz 1 von der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums abhängig, wenn der Beamte ein Amt innehat, das der Besoldungsgruppe A 16 oder der Besoldungsgruppe B 2 oder höher zugeordnet ist.

(4) Soll in den Fällen der Absätze 1 bis 3 der Beamte während der Zeit der Beurlaubung oder der Abordnung befördert werden, so kann das für Finanzen zuständige Ministerium die für den Beamten ausgebrachte Leerstelle heben.

(5) Über den weiteren Verbleib der ausgebrachten Leerstellen ist mit dem nächsten Landeshaushaltsplan zu entscheiden.

(6) Für Beamte, die zur Ableistung eines Teils der Probezeit außerhalb einer obersten Dienstbehörde abgeordnet werden, sind die Personalausgaben für die Dauer der Abordnung von der abordnenden Verwaltung weiter zu zahlen. Für solche vorübergehenden Abordnungen während der Probezeit werden keine Leerstellen ausgebracht.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Richter, Angestellte und Arbeiter.