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§ 99 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Teil – Hochschulmedizin

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 99 ThürHG – Rechte des Gewährträgers (1)

(1) Das Land als Gewährträger wird durch das für Finanzen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium vertreten.

(2) Nachfolgende Beschlüsse des Verwaltungsrats bedürfen der Genehmigung des Gewährträgers:

  1. 1.

    die Aufnahme neuer oder die Aufgabe vorhandener Geschäftszweige,

  2. 2.

    der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, dinglichen Rechten an Grundstücken sowie die Belastung von Grundstücken oberhalb einer vom Gewährträger bestimmten Wertgrenze,

  3. 3.

    die Aufnahme von Krediten und Gewährung von Darlehen, soweit die satzungsmäßig festgelegten Grenzen überschritten werden,

  4. 4.

    der Erwerb und die Gründung von Unternehmen, der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an Unternehmen sowie Änderungen der Beteiligungsquote und Teilnahme an einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen und

  5. 5.

    die Antragstellung auf Beteiligung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).

(3) Auf Vorschlag des Verwaltungsrats entscheidet der Gewährträger über die Feststellung des Jahresabschlusses nebst Billigung des Lageberichtes sowie die Verwendung des Jahresergebnisses einschließlich der Deckung eines etwaigen Bilanzverlustes.

(4) Der Gewährträger kann widerruflich die vorherige Zustimmung zu einem bestimmten Teil von Geschäften allgemein oder im Einzelfall, auch unter Festlegung von Wertgrenzen, erteilen.

(5) Die Entlastung des Verwaltungsrats erteilt der Gewährträger.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).