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§ 86 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Hochschulen und dienstrechtliche Bestimmungen → Erster Abschnitt – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Hochschulen

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 86 ThürHG – Lehrbeauftragte (1)

(1) Zur Ergänzung des Lehrangebots können Lehraufträge erteilt werden. In der künstlerischen Ausbildung und in den Studiengängen der Dualen Hochschule können Lehraufträge auch zur Sicherstellung des Lehrangebots in einem Fach erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben selbständig wahr.

(2) Lehrbeauftragte werden für eine bestimmte Zeit, in der Regel zunächst für ein Semester, vom Leiter der Hochschule bestellt; sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis eigener Art zum Land. Der Lehrauftrag ist zu vergüten; dies gilt nicht, wenn der Lehrbeauftragte von sich aus auf eine Vergütung verzichtet oder wenn die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben eines hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird. Die Höhe der Vergütung legt das Ministerium durch Verwaltungsvorschrift fest.

(3) Die Hochschule kann Lehrbeauftragten in künstlerischen Fächern, deren Tätigkeit ihrer Art nach bei einer hauptberuflich tätigen Person die Einstellungsvoraussetzungen eines Professors erfordern würde, die Bezeichnung "Professor" verleihen. Durch die Verleihung der Bezeichnung "Professor" ändert sich die Stellung als Lehrbeauftragter nicht. § 81 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).