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§ 73 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Studierende und Studierendenschaft → Vierter Abschnitt – Studierendenschaft

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 73 ThürHG – Aufgaben der Studierendenschaft (1)

(1) Die Studierendenschaft hat folgende Aufgaben:

  1. 1.

    Vertretung der Gesamtheit der Studierenden der Hochschule im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse,

  2. 2.

    Wahrnehmung hochschulpolitischer Belange der Studierenden,

  3. 3.

    Wahrnehmung der fachlichen, sozialen und kulturellen Belange der Studierenden,

  4. 4.

    Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studierenden,

  5. 5.

    Förderung des freiwilligen Studierendensports, soweit nicht die Hochschule dafür zuständig ist,

  6. 6.

    Pflege der überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen.

(2) Die Studierendenschaft regelt ihre innere Ordnung durch eine Satzung, die insbesondere Festlegungen trifft über

  1. 1.

    die Wahl, die Zusammensetzung, die Befugnisse und die Beschlussfassung der Organe der Studierendenschaft,

  2. 2.

    die Amtszeit der Mitglieder der Organe der Studierendenschaft und den Verlust der Mitgliedschaft in den Organen,

  3. 3.

    die Bekanntgabe der Beschlüsse,

  4. 4.

    die Zuständigkeit und das Verfahren bei Streitigkeiten über die Anwendung der Satzung,

  5. 5.

    die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans und die Rechnungslegung, die Rechnungsprüfung sowie den Jahresabschluss; diese Bestimmungen können auch in einer gesonderten Satzung (Finanzordnung) getroffen werden.

Für die Wahlen zu den Organen der Studierendenschaft gilt § 22, für die Mitwirkung in diesen Organen § 21 Abs. 4 entsprechend.

(3) Die Wahlen zu den Organen der Studierendenschaft sollen gleichzeitig mit den Wahlen zu den zentralen Kollegialorganen der Hochschule stattfinden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).