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§ 66 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Studierende und Studierendenschaft → Zweiter Abschnitt – Immatrikulation

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 66 ThürHG – Versagung der Immatrikulation (1)

(1) Die Immatrikulation ist zu versagen, wenn der Studienbewerber

  1. 1.

    die in den §§ 60 und 61 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt,

  2. 2.

    in einem zulassungsbeschränkten Studiengang keinen Studienplatz erhält,

  3. 3.

    in dem gewählten Studiengang vorgeschriebene Leistungsnachweise oder Prüfungen an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat,

  4. 4.

    vom Studium an einer anderen Hochschule im Wege eines Ordnungsverfahrens ausgeschlossen ist, es sei denn, dass die Gefahr einer künftigen Beeinträchtigung nicht mehr besteht,

  5. 5.

    die Immatrikulation außer in den Fällen des § 65 Abs. 1 Satz 2 für einen weiteren Studiengang beantragt,

  6. 6.

    die Zahlung fälliger Gebühren oder Beiträge nicht nachweist oder

  7. 7.

    die nach der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung vom 27. März 1996 (BGBl. I S. 568) in der jeweils geltenden Fassung vorzulegende Versicherungsbescheinigung aus eigenem Verschulden nicht einreicht; dies gilt nicht für die Immatrikulation an der Dualen Hochschule.

Die Entscheidung über eine Immatrikulation nach Satz 1 Nr. 4 ist allen anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes mitzuteilen.

(2) Die Immatrikulation kann versagt werden, wenn der Studienbewerber

  1. 1.

    an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit der anderen Studierenden ernstlich gefährden würde,

  2. 2.

    nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unter Betreuung steht,

  3. 3.

    ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nicht nachweisen kann; § 106 bleibt unberührt,

  4. 4.

    die für den Immatrikulationsantrag vorgeschriebene Form und Frist nicht beachtet.

Zur Prüfung nach Satz 1 Nr. 1 kann die Vorlage eines amtlichen Gesundheitszeugnisses verlangt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).