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§ 61 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Studierende und Studierendenschaft → Erster Abschnitt – Hochschulzugang

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 61 ThürHG – Besondere Hochschulzugangsvoraussetzungen (1)

(1) Neben oder anstelle der allgemeinen Hochschulzugangsvoraussetzung ist für das Studium in bestimmten Studiengängen oder an bestimmten Hochschulen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 sowie des § 62 die Berechtigung zum Studium durch eine Eignungsprüfung oder in einem Eignungsfeststellungsverfahren nachzuweisen.

(2) In künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen und gestalterischen sowie in Sport-Studiengängen ist neben den allgemeinen Hochschulzugangsvoraussetzungen die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung erforderlich. In Sport-Studiengängen kann zusätzlich auch die Vorlage eines die Sporttauglichkeit bescheinigenden ärztlichen Attests gefordert werden.

(3) In Ausnahmefällen kann abweichend von Absatz 2 die Berechtigung zum Studium in einem künstlerischen Studiengang an der Hochschule für Musik oder einem künstlerisch-gestalterischen Studiengang einer anderen Hochschule allein durch die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung nach Absatz 2 erworben werden. Für das Studium des Lehramts in den Fächern Kunsterziehung und Musik ist ergänzend zu der Eignungsprüfung nach Absatz 2 der Nachweis der Hochschulreife erforderlich.

(4) Das Nähere über die Eignungsprüfung nach Absatz 2, deren Bestehen den Nachweis der besonderen künstlerischen oder gestalterischen Befähigung für das gewählte Studium, in Sport-Studiengängen den Nachweis der sportmotorischen Leistungsfähigkeit, erbringen soll, regelt die Hochschule durch Satzung (Eignungsprüfungsordnung), welche insbesondere Regelungen über

  1. 1.

    die Zulassung zur Eignungsprüfung,

  2. 2.

    den Prüfungsumfang,

  3. 3.

    die Bewertungskriterien,

  4. 4.

    die Leistungsbewertung,

  5. 5.

    das Prüfungsverfahren,

  6. 6.

    das Prüfungsgremium und

  7. 7.

    das Verfahren bei Unregelmäßigkeiten während der Prüfung

enthalten muss.

(5) Neben den allgemeinen Hochschulzugangsvoraussetzungen ist für das Studium an der Dualen Hochschule die Berechtigung zum Studium durch einen Ausbildungsvertrag mit einer Ausbildungsstätte nachzuweisen, die nach § 100a Abs. 1 für das betreffende Studium an der Dualen Hochschule als Praxispartner zugelassen ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).