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§ 60 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Studierende und Studierendenschaft → Erster Abschnitt – Hochschulzugang

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 60 ThürHG – Allgemeine Hochschulzugangsvoraussetzungen (1)

(1) Zum Studium berechtigt

  1. 1.

    in grundständigen Studiengängen einer Universität oder der Hochschule für Musik die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife,

  2. 2.

    in grundständigen Fachhochschulstudiengängen oder dualen Studiengängen an der Dualen Hochschule die allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife oder die Fachhochschulreife,

  3. 3.
    1. a)

      die positive Entscheidung einer Hochschule nach dem erfolgreichen Absolvieren eines Probestudiums nach § 63 Abs. 1 oder das Bestehen einer Eingangsprüfung nach § 63 Abs. 2,

    2. b)

      das erfolgreiche Ablegen der Meisterprüfung,

    3. c)

      der erfolgreiche Abschluss eines Bildungsgangs zum staatlich geprüften Techniker oder zum staatlich geprüften Betriebswirt,

    4. d)

      der erfolgreiche Abschluss einer der Meisterprüfung gleichwertigen beruflichen Fortbildung im erlernten Beruf nach dem Berufsbildungsgesetz, nach der Handwerksordnung oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Regelung,

    5. e)

      der erfolgreiche Abschluss einer sonstigen beruflichen Fortbildung, sofern sie durch Rechtsverordnung nach Satz 2 als mit der Meisterprüfung gleichwertig festgestellt ist oder von der Hochschule als gleichwertig festgestellt wird,

  4. 4.

    in konsekutiven und weiterbildenden Masterstudiengängen ein erster Hochschulabschluss, ein Abschluss einer Verwaltungsfachhochschule oder ein Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie.

Das für Kultusangelegenheiten zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium das Nähere über die Voraussetzungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit einer beruflichen Fortbildung mit einer Meisterprüfung und legt fest, welche Fortbildungen nach Satz 1 Nr. 3 Buchst. d der Meisterprüfung gleichwertig sind. Ferner kann es in einer Rechtsverordnung sonstige gleichwertige Fortbildungen nach Satz 1 Nr. 3 Buchst. e der Meisterprüfung gleichstellen.

(2) Studienbewerber, die aufgrund einer fachgebundenen Hochschulreife ein Studium in einem Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule mit Erfolg abgeschlossen haben, besitzen eine der allgemeinen Hochschulreife entsprechende Qualifikation.

(3) Studierende an Fachhochschulen erwerben in noch bestehenden Diplomstudiengängen nach bestandener Vorprüfung die Berechtigung, an einer anderen Hochschule in gleichen oder verwandten grundständigen Studiengängen weiterzustudieren. An der Fachhochschule zurückgelegte Studienzeiten und erbrachte Studienleistungen sind anzurechnen, soweit es mit den Anforderungen des neuen Studiengangs vereinbar ist. Das Nähere regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung.

(4) Absolventen der Fachhochschulen, der Dualen Hochschule, der Verwaltungsfachhochschulen oder der staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien des tertiären Bereichs sind berechtigt, an anderen Hochschulen in jedem grundständigen Studiengang weiterzustudieren. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Absatz 6 sowie § 47 Abs. 4 und § 61 Abs. 2 und 3 Satz 2 bleiben unberührt.

(5) Das für Kultusangelegenheiten zuständige Ministerium legt aufgrund der außerhalb dieses Gesetzes vorhandenen Ermächtigungen im Wege von Rechtsverordnungen fest, welche außerhalb des Hochschulbereichs erworbenen Abschlüsse die Hochschulreife oder Fachhochschulreife vermitteln. Soweit ausländische Hochschulzugangsberechtigungen der Anerkennung bedürfen, regelt das für Kultusangelegenheiten zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere über die Voraussetzungen, insbesondere die Vergleichbarkeit dieser Berechtigungen mit der Hochschulreife in Thüringen und das Verfahren.

(6) Das Ministerium kann im Benehmen mit der betroffenen Hochschule durch Rechtsverordnung für einzelne Studiengänge bestimmen, dass als Voraussetzung für die Zulassung eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf nachzuweisen ist, wenn diese Berufsausbildung im Hinblick auf das Studienziel erforderlich ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).