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§ 55 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Aufgaben der Hochschulen in Forschung und Lehre → Zweiter Abschnitt – Verleihung von Hochschulgraden

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 55 ThürHG – Habilitation (1)

(1) Die Hochschulen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 haben das Habilitationsrecht; die Hochschule für Musik hat das Habilitationsrecht für das Fachgebiet Musikwissenschaft.

(2) Die Habilitation dient der förmlichen Feststellung der qualifizierten Befähigung zu selbständiger Forschung und Lehre.

(3) Zum Habilitationsverfahren, das in der zuständigen Selbstverwaltungseinheit durchgeführt wird, sind Bewerber zuzulassen, die ihre wissenschaftliche Befähigung durch eine qualifizierte Promotion oder eine vergleichbare wissenschaftliche Qualifikation nachgewiesen haben. Im Habilitationsverfahren werden zur Feststellung der pädagogischen Eignung und der Befähigung zu selbständiger Forschung getrennte Gutachten zur didaktischen Qualität der Lehrveranstaltungen der Bewerber einerseits sowie zur wissenschaftlichen Qualität der Habilitationsschrift oder der wissenschaftlichen Veröffentlichungen andererseits eingeholt.

(4) Mit der Habilitation wird die Lehrbefähigung zuerkannt.

(5) Habilitierten kann an der Hochschule, an der sie sich habilitiert haben, die Befugnis erteilt werden, selbständig zu lehren. Mit der Verleihung der Lehrbefugnis ist das Recht zur Führung der akademischen Bezeichnung "Privatdozent" verbunden. Die Lehrbefugnis soll erteilt werden, wenn von der Lehrtätigkeit eine Bereicherung des Lehrangebots der Hochschule zu erwarten ist. Die Entscheidung trifft die Selbstverwaltungseinheit auf Antrag des Habilitierten. Die Habilitationsordnung regelt, wann die Lehrbefugnis erlischt oder zu widerrufen ist.

(6) Der Leiter der Hochschule kann auf Antrag einem Privatdozenten nach in der Regel fünfjähriger Bewährung in Forschung und Lehre die Würde eines "außerplanmäßigen Professors" verleihen; mit der Verleihung ist die Befugnis zur Führung der akademischen Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" verbunden. Die Verleihung kann aus Gründen widerrufen werden, die bei einem Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen; im Übrigen gilt Absatz 5 Satz 5 entsprechend. Bei Beendigung der Lehrtätigkeit entscheidet der Leiter der Hochschule auf Antrag der zuständigen Selbstverwaltungseinheit über das Recht zur Weiterführung der akademischen Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor".

(7) Das Nähere regelt die Habilitationsordnung der Hochschule.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).