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§ 54 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Aufgaben der Hochschulen in Forschung und Lehre → Zweiter Abschnitt – Verleihung von Hochschulgraden

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 54 ThürHG – Promotion (1)

(1) Die Hochschulen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 haben das Promotionsrecht.

(2) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit und beruht auf einer selbständigen wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) sowie einer mündlichen Prüfung. Die Verleihung eines Doktorgrades ehrenhalber kann in der Promotionsordnung vorgesehen werden.

(3) Die Hochschulen sollen für ihre Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen.

(4) Darüber hinaus sollen die Hochschulen zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses im Rahmen ihrer Forschungsförderung gesonderte Promotionsstudiengänge (Doktorandenkollegs) einrichten, deren Ausbildungsziel die Qualifikation für Wissenschaft und Forschung ist; die Regelungen über Studiengänge finden sinngemäße Anwendung.

(5) Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums voraus. In der Promotionsordnung können weitere mit der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit in Zusammenhang stehende Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion festgelegt werden. Die Promotionsordnungen regeln, unter welchen Voraussetzungen Hochschulabsolventen mit einem Fachhochschuldiplom- oder einem Bachelorabschluss im Anschluss an das Studium zur Promotion zugelassen werden; für Fachhochschulabsolventen mit einem Masterabschluss gelten die gleichen Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion wie für Universitätsabsolventen mit einem Masterabschluss. Die gemeinsame Betreuung von Dissertationen durch Hochschullehrer der Hochschulen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und der Fachhochschulen ist in den Promotionsordnungen vorzusehen.

(6) Das Nähere regeln die Promotionsordnungen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).