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§ 5 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → Erster Abschnitt – Geltungsbereich, Aufgaben, Rechtsstellung

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 ThürHG – Aufgaben der Hochschulen (1)

(1) Die Hochschulen lassen sich in ihrer Tätigkeit vom Geist der Freiheit in Verantwortung für soziale Gerechtigkeit, Frieden, Bewahrung und Verbesserung der Lebens- und Umweltbedingungen leiten. Sie dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten einschließlich unternehmerischer Selbständigkeit vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeiten zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Die Fachhochschulen erfüllen ihre Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 durch anwendungsbezogene Lehre und entsprechende Forschung.

(2) Die Hochschulen fördern die Nutzung ihrer Forschungs- und Entwicklungsergebnisse in der Praxis. Sie setzen sich im Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber der Gesellschaft mit den möglichen Folgen einer Verbreitung und Nutzung ihrer Forschungsergebnisse auseinander. Die Ergebnisse der Auseinandersetzung sollen gegebenenfalls öffentlich gemacht sowie innerhalb der Hochschule erörtert werden.

(3) Die Hochschulen halten Verbindung zu ihren Absolventen und fördern die Vereinigung Ehemaliger. Sie fördern im Rahmen ihrer Aufgaben den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs.

(4) Die Hochschulen dienen dem weiterbildenden Studium und fördern die Weiterbildung ihres Personals.

(5) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse behinderter Studierender insbesondere durch den Ausgleich von Benachteiligungen in Studien- und Prüfungsangelegenheiten und leisten Studierenden mit Kind Hilfestellung. Sie fördern in ihrem Bereich den Sport und die Kultur. Die Hochschulen sollen einen Beauftragten für Behinderte bestellen, der die Belange der behinderten Studierenden vertritt.

(6) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender.

(7) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander, mit anderen staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen, mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und -förderung sowie der gesamten gesellschaftlichen Öffentlichkeit zusammen.

(8) Aufgabe der Hochschulen ist auch der Wissens- und Technologietransfer.

(9) Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.

(10) Das Ministerium kann den Hochschulen durch Ziel- und Leistungsvereinbarungen oder im Benehmen mit den Hochschulen durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben übertragen, wenn sie mit den in den Absätzen 1 bis 9 genannten Aufgaben zusammenhängen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).