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§ 44 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Aufgaben der Hochschulen in Forschung und Lehre → Erster Abschnitt – Studium, Lehre und Prüfungen

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 44 ThürHG – Bachelor- und Masterstudiengänge (1)

(1) Die Hochschulen führen eine gestufte Studiengangsstruktur mit Bachelor- und Masterstudiengängen ein. Neue Studiengänge werden als Bachelor- oder Masterstudiengänge eingerichtet. Von der neuen Studiengangsstruktur kann nur bei Vorliegen wichtiger Gründe sowie in Studiengängen, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abschließen, abgewichen werden.

(2) Bachelorstudiengänge müssen die für die Berufsqualifizierung notwendigen wissenschaftlichen oder künstlerischen Grundlagen, Methodenkompetenzen und berufsweltbezogenen Qualifikationen entsprechend dem Profil der Hochschule und des Studiengangs vermitteln. Masterstudiengänge dienen der fachlichen und wissenschaftlichen Spezialisierung und können nach den Profiltypen "anwendungsorientiert" und "forschungsorientiert" differenziert werden; an Kunst- und Musikhochschulen sollen Masterstudiengänge ein besonderes künstlerisches Profil haben.

(3) Konsekutive Masterstudiengänge sollen einen vorausgegangenen Bachelorstudiengang fachlich fortführen und vertiefen oder fachübergreifend erweitern; konsekutive Masterstudiengänge können auch als fachlich andere Studiengänge ausgestaltet werden. Der Zugang zu einem konsekutiven Masterstudiengang richtet sich nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie weiteren in den Studien- und Prüfungsordnungen geregelten besonderen Zugangsvoraussetzungen. Weiterbildende Masterstudiengänge setzen qualifizierte berufspraktische Erfahrungen von in der Regel nicht unter einem Jahr sowie ein Lehrangebot voraus, das berufliche Erfahrungen berücksichtigt und an diese anknüpft; in weiterbildenden künstlerischen Masterstudiengängen können auch berufspraktische Tätigkeiten, die während des Studiums abgeleistet wurden, berücksichtigt werden. Der Zugang zu einem weiterbildenden Masterstudiengang richtet sich nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 63 Abs. 3 sowie weiteren in den Studien- und Prüfungsordnungen geregelten besonderen Zugangsvoraussetzungen. Weiterbildende Masterstudiengänge entsprechen in den Anforderungen den konsekutiven Masterstudiengängen und führen zu dem gleichen Qualifikationsniveau und zu denselben Berechtigungen. Bei der Einrichtung eines Masterstudiengangs legt die Hochschule fest, ob es sich um einen konsekutiven oder einen weiterbildenden Studiengang handelt.

(4) Bachelor- und Masterstudiengänge umfassen obligatorisch eine Bachelor- oder Masterarbeit.

(5) Absatz 1 gilt nicht für die Duale Hochschule, deren Angebot sich auf Bachelorstudiengänge beschränkt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).