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§ 3 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → Erster Abschnitt – Geltungsbereich, Aufgaben, Rechtsstellung

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 ThürHG – Satzungsrecht (1)

(1) Jede Hochschule gibt sich nach Maßgabe dieses Gesetzes eine Grundordnung, die der Genehmigung des Ministeriums bedarf, sowie andere zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Regelung ihrer Angelegenheiten erforderliche Satzungen, die, soweit nichts anderes geregelt ist, vom Leiter der Hochschule genehmigt werden.

(2) Die Grundordnungen werden im Thüringer Staatsanzeiger veröffentlicht, alle anderen Satzungen werden in einem Verkündungsblatt der Hochschule bekannt gemacht; Näheres zum Verkündungsblatt der Hochschule ist in der Grundordnung zu regeln. Die Satzungen treten am ersten Tag des auf ihre Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft, es sei denn, dass in ihnen ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Die Satzungen sind nach ihrer Genehmigung dem Ministerium unverzüglich anzuzeigen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).