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§ 28 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Organisation und Struktur → Erster Unterabschnitt – Hochschulleitung

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 ThürHG – Aufgaben des Präsidenten (1)

(1) Der Präsident vertritt die Hochschule gerichtlich und außergerichtlich nach außen.

(2) Der Präsident ist zuständig für die laufenden Geschäfte der Hochschule, den Vollzug der Beschlüsse der zentralen Kollegialorgane, die Wahrung der Ordnung und die Ausübung des Hausrechts. Er trägt über die zuständigen Dekanate dafür Sorge, dass die zur Lehre verpflichteten Personen die Lehr- und Prüfungsverpflichtungen sowie ihre Aufgaben in der Betreuung der Studierenden ordnungsgemäß erfüllen; ihm steht insoweit ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu, das er auch den Dekanen übertragen kann.

(3) Der Präsident wird von einem Mitglied des Präsidiums vertreten. Er regelt seine Vertretung im Einvernehmen mit den weiteren Mitgliedern des Präsidiums sowie deren wechselseitige Stellvertretung.

(4) Hält der Präsident einen Beschluss oder eine Maßnahme anderer Organe oder Gremien der Hochschule für rechtswidrig, hat er den Beschluss oder die Maßnahme zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, ist das Ministerium zu unterrichten.

(5) Der Präsident kann in unaufschiebbaren, in die Zuständigkeit anderer Stellen der Hochschule gehörenden Fällen vorläufige Maßnahmen treffen, wenn diese Stellen handlungsunfähig sind, es rechtswidrig unterlassen, zu handeln oder aus sonstigen Gründen außerstande sind, eine erforderliche Entscheidung oder Maßnahme rechtzeitig zu treffen. Die vorläufigen Maßnahmen treten außer Kraft, sobald die zuständige Stelle die ihr obliegenden Maßnahmen getroffen hat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).