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§ 26 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Aufbau und Organisation der Hochschulen → Zweiter Abschnitt – Organisation und Struktur

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 ThürHG – Hochschulstruktur und -organisation (1)

Die Hochschule regelt in der Grundordnung ihre innere Organisation und Struktur. Die Grundordnung muss insbesondere Regelungen über

  1. 1.

    die Leitung der Hochschule und die zentrale Ebene,

  2. 2.

    die sonstigen Organe und Gremien der Hochschule und ihre Aufgaben,

  3. 3.

    die Wahlen zu den Organen und Gremien,

  4. 4.

    die Gliederung in Untereinheiten sowie deren Rechte und Aufgaben,

  5. 5.

    die Wahrnehmung des Gleichstellungsauftrags der Hochschule

unter Beachtung der Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte der Hochschulmitglieder und -angehörigen, der §§ 27 bis 33 (zentrale Ebene), der §§ 37 und 38 sowie der Leitlinien der §§ 34 bis 36 treffen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).