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§ 23 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Aufbau und Organisation der Hochschulen → Erster Abschnitt – Mitgliedschaft und Mitwirkung

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 ThürHG – Amtszeit (1)

(1) Die Amtszeit der Vertreter in den zentralen Organen dauert in der Regel drei Jahre, die der Vertreter der Studierenden beträgt in der Regel ein Jahr. Die Amtszeit endet jedoch bereits mit dem Zusammentritt der neu gewählten Mitglieder des Organs. Verzögert sich der Zusammentritt, so verlängert sich die Amtszeit bis zu einem halben Jahr.

(2) Die Amtszeit der Vertreter in den sonstigen Organen und Gremien wird in der Grundordnung geregelt. Der Beginn der Amtszeiten der akademischen Gremien ist in der Regel der 1. Oktober.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).