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§ 2 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → Erster Abschnitt – Geltungsbereich, Aufgaben, Rechtsstellung

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 ThürHG – Rechtsstellung der Hochschulen (1)

(1) Die Hochschulen des Landes sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen.

(2) Die Hochschulen können durch Gesetz auch in anderer Rechtsform errichtet oder in eine andere Rechtsform umgewandelt werden.

(3) Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.

(4) Die Hochschulen erfüllen ihre Aufgaben durch eine Einheitsverwaltung, auch, soweit es sich um Auftragsangelegenheiten, die sie in eigener Zuständigkeit wahrnehmen, handelt. Auftragsangelegenheiten sind:

  1. 1.

    die Bewirtschaftung und Verwendung der zugewiesenen Stellen und Mittel,

  2. 2.

    die Struktur und Gliederung der Hochschule auf der zentralen Ebene,

  3. 3.

    die Verwaltung des den Hochschulen dienenden Landesvermögens,

  4. 4.

    das Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesen,

  5. 5.

    die Weiterbildung von Ärzten und Zahnärzten sowie die Aus- und Weiterbildung von Angehörigen der Heilhilfsberufe,

  6. 6.

    die Materialprüfung sowie die sonstigen amtlich wahrzunehmenden Prüfungs-, Untersuchungs- und Begutachtungsaufgaben,

  7. 7.

    Aufgaben im Rahmen der Verfahren zur Ermittlung der Ausbildungskapazität, zur Festsetzung von Zulassungszahlen, zur Regelung des Hochschulzugangs und der Vergabe von Studienplätzen,

  8. 8.

    die Hochschulstatistik,

  9. 9.

    Aufgaben der Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz,

  10. 10.

    Aufgaben der Hochschulbibliotheken, die über die bibliothekarische Versorgung der Hochschule hinausgehen.

(5) Im Rahmen der ihnen übertragenen Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten und beim Abschluss von Rechtsgeschäften, die Landesmittel oder Landesvermögen betreffen, werden die Hochschulen in Vertretung des Landes tätig. Im Rahmen der ihnen übertragenen Zuständigkeiten vertreten sie das Land gerichtlich und außergerichtlich soweit sich das Ministerium dies nicht generell oder im Einzelfall vorbehält.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).