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§ 119 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Zehnter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 119 ThürHG – Personalrechtliche Übergangsbestimmungen (1)

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie Hochschuldozenten verbleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen, soweit sie nicht in ein anderes Dienstverhältnis übernommen werden. Ihre mitgliedschaftsrechtliche Stellung bleibt für die Dauer ihres bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufenden Dienstverhältnisses unverändert. Für ihre Dienstverhältnisse einschließlich Verlängerungen gelten die dienstrechtlichen Bestimmungen in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung fort.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).