Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 103 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Achter Teil – Nichtstaatliche Hochschulen

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 103 ThürHG – Rechtswirkungen der Anerkennung (1)

(1) Die nichtstaatlichen Hochschulen können im Rahmen der Anerkennung Hochschulprüfungen abnehmen, Zeugnisse erteilen und Hochschulgrade verleihen; diese verleihen die gleichen Berechtigungen wie Hochschulprüfungen, Zeugnisse und Grade gleicher Studiengänge an Hochschulen des Landes.

(2) Das Ministerium kann im Benehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ausschuss des Landtags einer nichtstaatlichen Hochschule die Bezeichnung Universität oder Hochschule allein oder in Wortverbindungen mit einem sich von Hochschulen des Landes unterscheidenden Zusatz genehmigen, wenn sie als Hochschule des Landes eine solche Bezeichnung führen könnte.

(3) Das an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne dieses Gesetzes.

(4) Die Prüfungsordnungen der nichtstaatlichen Hochschulen bedürfen der Genehmigung durch das Ministerium; die Studienordnungen sind anzuzeigen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Prüfungs- und Studienordnungen, die Verleihungen von Graden sowie die Akkreditierung von Studiengängen finden entsprechende Anwendung.

(5) Die Einstellung von hauptberuflich Lehrenden und die Änderung der mit ihnen abgeschlossenen Verträge bedürfen der Genehmigung des Ministeriums. Das Ministerium kann dem Träger der Hochschule gestatten, hauptberuflich Lehrenden für die Dauer der Verwendung an der Hochschule die Bezeichnung "Professor" zu verleihen. In begründeten Ausnahmefällen kann das Ministerium gestatten, dass diese Bezeichnung auch nach dem Ausscheiden aus der Hochschule weitergeführt werden darf, sofern eine mindestens fünfjährige Tätigkeit nach Satz 2 vorausgegangen ist.

(6) An nichtstaatlichen Hochschulen können nach näherer Bestimmung der Voraussetzung durch den Träger der Hochschule Honorarprofessoren bestellt werden. Die Honorarprofessoren müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllen, die für die Bestellung von Honorarprofessoren an staatlichen Hochschulen gefordert werden. Die Genehmigung der Bestellung ist vom Träger der Hochschule beim Ministerium zu beantragen. Dem Antrag sind Gutachten über die Qualifikation des Vorgeschlagenen beizufügen. Für den Widerruf der Genehmigung oder den Verzicht auf die Bestellung gelten die Bestimmungen für den Widerruf der Bestellung oder den Verzicht auf die Bestellung von Honorarprofessoren an staatlichen Hochschulen entsprechend. § 83 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(7) Das Ministerium kann sich in Wahrnehmung der ihm obliegenden Rechtsaufsicht beim Träger der Hochschule über die Angelegenheiten der nichtstaatlichen Hochschule unterrichten; der Träger ist verpflichtet, die dafür erforderliche Unterstützung zu leisten. Das Ministerium kann Beauftragte zu Hochschulprüfungen entsenden.

(8) Die nichtstaatliche Hochschule soll mit den Hochschulen des Landes zusammenwirken.

(9) Eine staatlich anerkannte Hochschule ist auf Antrag in die zentrale Vergabe von Studienplätzen einzubeziehen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).