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§ 101 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Achter Teil – Nichtstaatliche Hochschulen

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 101 ThürHG – Staatliche Anerkennung (1)

(1) Eine Bildungseinrichtung kann als Hochschule staatlich anerkannt werden, wenn

  1. 1.

    das Studium an dem in § 40 Abs. 1 genannten Ziel ausgerichtet ist,

  2. 2.

    eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen an der Bildungseinrichtung vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist; dies gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahe liegend ist,

  3. 3.

    die Ausbildung und die Prüfungen denjenigen in vergleichbaren Studiengängen der Hochschulen des Landes gleichwertig sind; sofern solche Studiengänge nicht bestehen, können auch Studiengänge an Hochschulen anderer Länder im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes zum Vergleich herangezogen werden,

  4. 4.

    die Studienbewerber die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende Hochschule des Landes erfüllen,

  5. 5.

    die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an den Hochschulen des Landes gefordert werden,

  6. 6.

    die Mitglieder und Angehörigen der Bildungseinrichtung an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze dieses Gesetzes mitwirken und

  7. 7.

    der Bestand der Hochschule sowie die wirtschaftliche und rechtliche Stellung des Hochschulpersonals dauerhaft gesichert sind.

(2) Die staatliche Anerkennung bedarf vor Aufnahme des Studienbetriebs der positiven Akkreditierung der Studiengänge entsprechend § 43. Innerhalb von fünf Jahren nach ihrer staatlichen Anerkennung hat sich die staatlich anerkannte Hochschule einem Akkreditierungsverfahren durch den Wissenschaftsrat zu unterziehen.

(3) Für kirchliche Bildungseinrichtungen können Ausnahmen von den in Absatz 1 Nr. 2 und 6 genannten Voraussetzungen zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, dass das Studium einem Studium an einer Hochschule des Landes gleichwertig ist.

(4) Träger von staatlich anerkannten Hochschulen haben keinen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).