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§ 100i ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Siebter Teil – Duale Hochschule Gera-Eisenach → Zweiter Abschnitt – Organisation

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 100i ThürHG – Studienkommissionen (1)

(1) Für jeden Studienbereich ist eine Studienkommission zu bilden.

(2) Die Studienkommissionen geben Empfehlungen zu fachlichen Angelegenheiten der Studienbereiche ab. Ihnen obliegt insbesondere die Erarbeitung der Studien- und Prüfungsordnungen im Auftrag des Senats. Die Studienkommissionen geben sich eine Geschäftsordnung.

(3) Jeder Studienkommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

  1. 1.

    vier Vertreter aus dem Kreis der Hochschullehrer,

  2. 2.

    zwei Vertreter aus dem Kreis der Praxispartner,

  3. 3.

    zwei Vertreter aus dem Kreis der Studierenden.

Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. Der Präsident bestellt die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 und deren Stellvertreter für einen Zeitraum von drei Jahren auf Vorschlag des Senats, die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 und deren Stellvertreter für einen Zeitraum von drei Jahren auf Empfehlung des Hochschulrats und die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 und deren Stellvertreter für einen Zeitraum von einem Jahr auf Vorschlag der Organe der Studierendenschaft. Ist der Studienbereich an beiden Standorten der Dualen Hochschule eingerichtet, sind bei den Vorschlägen und Empfehlungen zu den Mitgliedern und deren Stellvertretern beide Standorte angemessen zu berücksichtigen. Jede Studienkommission hat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) Das Nähere regelt die Grundordnung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).