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§ 100h ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Siebter Teil – Duale Hochschule Gera-Eisenach → Zweiter Abschnitt – Organisation

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 100h ThürHG – Koordinierungskommissionen (1)

(1) Am Campus Gera und am Campus Eisenach ist je eine Koordinierungskommission zu bilden.

(2) Die Koordinierungskommissionen regeln die Zusammenarbeit zwischen der Dualen Hochschule und den zugelassenen Praxispartnern bezogen auf die dualen Studiengänge. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere

  1. 1.

    die Verteilung der Studienkapazitäten auf die Studienrichtungen und die Praxispartner,

  2. 2.

    die Abgabe von Empfehlungen für die Bestellung der Leiter einer Studienrichtung nach § 100k,

  3. 3.

    die Entwicklung von Maßnahmen zur Gewinnung und Sicherung von Ausbildungsplätzen bei den Praxispartnern,

  4. 4.

    die Aufstellung von Eignungsgrundsätzen für die Zulassung von Praxispartnern sowie die Aufsicht über deren Einhaltung.

Die Koordinierungskommissionen geben sich eine Geschäftsordnung.

(3) Der jeweiligen Koordinierungskommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

  1. 1.

    der Präsident oder ein von ihm beauftragter Vizepräsident,

  2. 2.

    für jeden Studienbereich am Campus je ein Leiter einer Studieneinrichtung,

  3. 3.

    für jeden Studienbereich am Campus je ein Vertreter aus dem Kreis der Praxispartner und

  4. 4.

    für jeden Studienbereich am Campus je ein Vertreter aus dem Kreis der Studierenden.

Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. Der Präsident bestellt die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 und deren Stellvertreter für einen Zeitraum von drei Jahren auf Vorschlag des Senats, die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 und deren Stellvertreter für einen Zeitraum von drei Jahren auf Empfehlung des Hochschulrats und die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 4 und deren Stellvertreter für einen Zeitraum von einem Jahr auf Vorschlag der Organe der Studierendenschaft. Jede Koordinierungskommission hat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) Das Nähere regelt die Grundordnung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).