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§ 100e ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Siebter Teil – Duale Hochschule Gera-Eisenach → Zweiter Abschnitt – Organisation

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 100e ThürHG – Senat (1)

(1) Der Senat der Dualen Hochschule hat über die in § 33 Abs. 1 genannten Aufgaben hinaus folgende Aufgaben:

  1. 1.

    die Mitwirkung bei der Bestimmung der Mitglieder der Koordinierungskommissionen und deren Stellvertreter nach Maßgabe des § 100h Abs. 3 Satz 3,

  2. 2.

    die Mitwirkung bei der Bestimmung der Mitglieder der Studienkommissionen und deren Stellvertreter nach Maßgabe des § 100i Abs. 3 Satz 3 und

  3. 3.

    die Mitwirkung bei der Bestellung der Leiter der Studienrichtungen nach Maßgabe des § 100k Satz 2.

(2) Das Nähere regelt die Grundordnung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).