Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Zehnter Abschnitt – Schlussbestimmungen
§ 86b ThürHeilBG – Übergangsbestimmung
(1) Kammerangehörige, die sich bei In-Kraft-Treten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Heilberufegesetzes in der Weiterbildung befinden, können diese nach den bisher geltenden Bestimmungen abschließen; sie erhalten eine Anerkennung nach dem Heilberufegesetz in der vor dem In-Kraft-Treten des Artikels 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Heilberufegesetzes geltenden Fassung.
(2) Ärzte, die eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin vor In-Kraft-Treten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Heilberufegesetzes begonnen und noch nicht abgeschlossen haben, führen diese nach den Bestimmungen des § 37a in der ab In-Kraft-Treten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Heilberufegesetzes geltenden Fassung zu Ende. Die Landesärztekammer regelt durch Satzung (Weiterbildungsordnung) die Anrechnung der vor dem Stichtag abgeleisteten Ausbildungszeiten.