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§ 85 ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen

Zehnter Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHeilBG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 85 ThürHeilBG – Anwendung des Gesetzes

Die Bestimmungen dieses Gesetzes in Bezug auf Staatsangehörige der Europäischen Union und das anzuwendende Recht der Europäischen Gemeinschaften gelten auch für andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und für Staaten, mit denen ein EU-Assoziierungsabkommen in Kraft getreten ist.