§ 81 ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen
Neunter Abschnitt – Die Berufsgerichtsbarkeit
§ 81 ThürHeilBG – Rechtskraft
(1) Die Entscheidungen der Berufsgerichte werden mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig, wenn kein Rechtsmittel eingelegt ist. Wird auf Rechtsmittel verzichtet oder ein Rechtsmittel zurückgenommen, so tritt die Rechtskraft in dem Zeitpunkt ein, in dem die Erklärung des Verzichts oder der Zurücknahme dem Berufsgericht zugeht. Endgültige Entscheidungen der Berufsgerichte werden mit ihrer Bekanntmachung rechtskräftig.
(2) Entscheidungen der Berufsgerichte werden vollstreckbar, soweit sie rechtskräftig geworden sind.