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§ 76 ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen

Neunter Abschnitt – Die Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHeilBG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 76 ThürHeilBG – Kosten

(1) In jeder Entscheidung, die das Verfahren im Rechtszuge beendet, muss bestimmt werden, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Sie bestehen aus den Gebühren und den baren Auslagen des Verfahrens.

(2) Die Gebühr beträgt für jede Instanz zwischen 900 und 1.500 Euro, für das Beschlussverfahren nach §§ 65 und 72 zwischen 500 und 1.000 Euro, für die Entscheidung des Berufsgerichts im Rügeverfahren nach § 46a Abs. 4 zwischen 500 und 1.000 Euro. Das Gericht bestimmt in der Entscheidung die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Sache sowie der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten.

(3) Als bare Auslagen gelten:

  1. 1.
    Entschädigungen der Zeugen und Sachverständigen,
  2. 2.
    Tagegelder und Reisekosten der Mitglieder der Berufsgerichte bei Geschäften außerhalb des Sitzes des Berufsgerichts,
  3. 3.
    Portogebühren für Zustellungen und Ladungen und für die auf Antrag übersandten Ausfertigungen und Abschriften sowie Fernschreib- und Fernsprechgebühren,
  4. 4.
    Schreibgebühren; § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes findet entsprechende Anwendung.

(4) Dem Beschuldigten, der im Berufsgerichtsverfahren verurteilt wird, sind die Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen. Entsprechendes gilt, wenn das Berufsgerichtsverfahren aus den Gründen des § 69 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 eingestellt wird und nach dem Ergebnis der Ermittlungen ein Verstoß gegen Berufspflichten erwiesen ist.

(5) Lehnt das Berufsgericht die Eröffnung des Verfahrens gemäß § 61 ab, so werden Gebühren nicht erhoben. Entsprechendes gilt, wenn der Beschuldigte freigesprochen oder das berufsgerichtliche Verfahren in anderen als den in Absatz 4 Satz 2 bezeichneten Fällen eingestellt wird. Die baren Auslagen fallen der Kammer zur Last. Das Berufsgericht kann sie in den Fällen des Satzes 2 ganz oder teilweise dem Beschuldigten auferlegen, wenn er sie durch sein Verhalten verursacht hat.

(6) Die dem Beschuldigten erwachsenden notwendigen Auslagen können ganz oder zum Teil der Kammer auferlegt werden, wenn das Berufsgericht feststellt, dass ein Verstoß gegen die Berufspflichten nicht erwiesen ist. Im Falle des Absatzes 5 sind sie ganz der Kammer aufzuerlegen; dies gilt nicht bei der Einstellung des Verfahrens nach § 64 Abs. 1. Zu den notwendigen Auslagen gehören auch die Kosten der Verteidigung.

(7) Im Falle des § 70 Abs. 1 Satz 2 fallen in entsprechender Anwendung der vorstehenden Absätze 5 und 6 die Kosten der Staatskasse zur Last.

(8) Die Absätze 4 bis 6 gelten für das Verfahren vor dem Landesberufsgericht entsprechend.