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§ 63 ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen

Neunter Abschnitt – Die Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHeilBG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 63 ThürHeilBG – Hauptverhandlung

(1) Nach Ablauf der im § 62 genannten Frist setzt der Vorsitzende den Termin zur Hauptverhandlung an und lädt hierzu den Kammervorstand und den Beschuldigten. Der Vorsitzende lädt ferner die Zeugen und Sachverständigen, deren persönliches Erscheinen er für erforderlich hält; ihre Namen sollen in den Ladungen des Kammervorstandes und des Beschuldigten angegeben werden. Ebenso ordnet er die Herbeischaffung anderer Beweismittel an, die er für erforderlich hält.

(2) Zwischen der Zustellung der Ladung und der Hauptverhandlung muss eine Frist von mindestens einer Woche liegen, wenn der Beschuldigte nicht auf die Einhaltung der Frist verzichtet.

(3) Verlangt der Beschuldigte die Ladung von Zeugen oder Sachverständigen oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel zur Hauptverhandlung, so hat er unter Angaben der Tatsachen, über die der Beweis erhoben werden soll, seine Anträge bei dem Vorsitzenden zu stellen. Die hierauf ergehende Verfügung ist ihm bekannt zu machen. Beweisanträge des Beschuldigten und die Verfügung sind dem Kammervorstand mitzuteilen. Lehnt der Vorsitzende den Antrag auf Ladung einer Person ab, so kann der Beschuldigte sie unmittelbar laden lassen.

(4) Der Kammervorstand kann Zeugen und Sachverständige zur Hauptverhandlung unmittelbar laden; er hat den Vorsitzenden und den Beschuldigten hiervon zu benachrichtigen.

(5) Der Vorsitzende teilt der Aufsichtsbehörde den Termin zur Hauptverhandlung rechtzeitig mit.