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§ 6 ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Die Kammern

Titel: Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHeilBG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 6 ThürHeilBG – Zuständigkeit der Landesapothekerkammer nach der Apothekenbetriebsordnung

(1) Die Landesapothekerkammer ist zuständig nach der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO)

  1. 1.

    zum Vollzug der Regelungen über die Dienstbereitschaft der Apotheken nach § 23 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 ApBetrO; § 5 des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes bleibt unberührt, und

  2. 2.

    für die Erteilung der Erlaubnis zum Unterhalten von Rezeptsammelstellen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO.

(2) Soweit der Landesapothekerkammer die Befugnis zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung übertragen ist, fließen die festgesetzten Geldbußen und Verwarnungsgelder in die Kasse der Landesapothekerkammer. Die Landesapothekerkammer hat die notwendigen Auslagen zu tragen, die einem Betroffenen nach § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu erstatten sind.