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§ 58 ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen

Neunter Abschnitt – Die Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHeilBG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 58 ThürHeilBG – Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens

(1) Soweit der Kammervorstand nach dem Ergebnis der Ermittlungen den Verdacht eines Verstoßes gegen Berufspflichten für begründet hält, leitet er das berufsgerichtliche Verfahren durch Vorlage einer Anschuldigungsschrift unter Beifügung der Akten beim Berufsgericht ein. Das berufsgerichtliche Verfahren kann auch von der Aufsichtsbehörde eingeleitet werden.

(2) Die Anschuldigungsschrift soll die verletzte Rechtsnorm, die Tatsachen, in denen ein Verstoß gegen Berufspflichten erblickt wird, und die Beweismittel geordnet darstellen. Sie darf diese Tatsachen zu Ungunsten des Beschuldigten nur insoweit verwerten, als ihm im vorangegangenen Ermittlungsverfahren Gelegenheit gegeben worden ist, sich dazu zu äußern.

(3) Mit dem Eingang der Anschuldigungsschrift ist das Verfahren beim Berufsgericht anhängig.