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§ 5 ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Die Kammern

Titel: Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHeilBG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 5 ThürHeilBG – Aufgaben der Kammern

(1) Aufgaben der Kammern sind:

  1. 1.

    die Erfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen zu überwachen; dies gilt auch bei öffentlichen Bediensteten unabhängig von der Zuständigkeit des Dienstvorgesetzten,

  2. 2.

    die berufliche Weiterbildung und Fortbildung der Kammerangehörigen zu fördern, insbesondere durch Durchführung und Zertifizierung von Fortbildungsmaßnahmen, wobei die Kammern zu diesem Zwecke Verzeichnisse über die Teilnahme von Kammerangehörigen an zertifizierten Fortbildungen führen können,

  3. 3.

    für ein gedeihliches Verhältnis der Kammerangehörigen untereinander zu sorgen und Streitigkeiten zwischen Berufsangehörigen sowie zwischen ihnen und Dritten, die aus der Berufsausübung entstanden sind, zu schlichten; die Zuständigkeit anderer Instanzen bleibt unberührt,

  4. 4.

    den öffentlichen Gesundheitsdienst sowie das öffentliche Veterinärwesen und die Lebensmittelüberwachung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,

  5. 5.

    im Rahmen der Gesetze die beruflichen Belange des Berufsstandes, den sie vertreten, wahrzunehmen,

  6. 6.

    auf Ersuchen von Behörden zu einschlägigen Fragen Gutachten zu erstatten, Sachverständige namhaft zu machen und zu Gesetzentwürfen Stellung zu nehmen,

  7. 7.

    an Kammerangehörige Heilberufsausweise auszugeben und ihnen sonstige Bescheinigungen auszustellen; sie nehmen für Kammerangehörige und, soweit sie einen Berufsausweis benötigen, für die bei ihnen tätigen berufsmäßigen Gehilfen die Aufgaben nach § 291a Abs. 5a Satz 1 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wahr; dazu legen sie gegenüber den Zertifizierungsdiensteanbietern die Anforderungen fest und gewährleisten durch geeignete Maßnahmen deren Einhaltung,

  8. 8.

    die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises auf Antrag, sofern aufgrund eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission nach Artikel 4a Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG ein Europäischer Berufsausweis für eine oder mehrere Weiterbildungsbezeichnungen eingeführt ist.

(2) In Durchführung dieses Gesetzes können die Kammern ihre Mitglieder betreffende Verwaltungsakte erlassen, insbesondere auch zur Durchsetzung der Berufspflichten der Kammerangehörigen.

(3) Neben den Qualitätssicherungsmaßnahmen auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften können die Kammern eigene Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei der Berufsausübung entwickeln und in ihrem Zuständigkeitsbereich umsetzen. Die Kammern sind an Qualitätssicherungsmaßnahmen Dritter zu beteiligen, soweit Belange der jeweiligen Kammerangehörigen betroffen sind. Die Kammern können von den Kammerangehörigen die zur Qualitätssicherung erforderlichen Daten aus der Berufsausübung, insbesondere zu Diagnosen und Therapien, verarbeiten und Empfehlungen aussprechen. Patientendaten dürfen nur in anonymisierter Form verarbeitet werden. Das Nähere, insbesondere über die Teilnahme der Kammerangehörigen an eigenen Qualitätssicherungsmaßnahmen der Kammern sowie über die Verarbeitung der zur Qualitätssicherung erforderlichen Daten der Kammerangehörigen, regeln die Kammern durch Satzung nach Maßgabe der Vorschriften des sechsten Abschnitts.

(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung der Kammer mit deren Einwilligung im Rahmen ihres Aufgabengebiets staatliche Aufgaben des Gesundheits- und Veterinärwesens zur Erfüllung nach Weisung zu übertragen, wenn und solange die sachgerechte und wirtschaftliche Erfüllung der Aufgabe durch die Kammer gewährleistet ist. Das fachliche Weisungsrecht bleibt der Aufsichtsbehörde vorbehalten. In der Rechtsverordnung sind Bestimmungen über die Deckung und Tragung der Kosten zu treffen. Soweit nicht das Land die entsprechenden notwendigen Kosten trägt, deckt diese die Kammer durch Erhebung von Gebühren und Auslagen (Kosten) als Gegenleistung für Amtshandlungen oder sonstige Verwaltungstätigkeiten, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vornimmt. Sie hat die Gebühren unter Berücksichtigung des Interesses der Gebührenpflichtigen und nach dem Verwaltungsaufwand zu bemessen. Ihr Aufkommen soll die Kosten decken. Die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungskostengesetzes, insbesondere der §§ 8 bis 11, in ihrer jeweiligen Fassung sind anzuwenden.

(5) Zur Wahrung von Berufs- und Standesfragen sind die Kammern berechtigt, mit Kammern gleicher oder anderer Heilberufe und mit Verbänden und Vereinen, die gesetzliche Aufgaben in der Sozialversicherung oder sonstige berufsbezogene Belange im Sinne von Absatz 1 wahrnehmen, Arbeitsgemeinschaften zu bilden.

(6) Die Kammern können durch Satzung Fürsorgeeinrichtungen für Kammerangehörige und deren Familienmitglieder schaffen.