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§ 46a ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen

Achter Abschnitt – Rügerecht

Titel: Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHeilBG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 46a ThürHeilBG – Rüge

(1) Der Kammervorstand kann einen Kammerangehörigen, der die ihm obliegenden Berufspflichten verletzt hat, schriftlich rügen, wenn die Schuld gering ist und die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. Die Rüge kann mit einem Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von zweitausend Euro verbunden werden. § 12 gilt entsprechend. Das Rügerecht findet keine Anwendung bei Kammerangehörigen, die als Beamte einer Disziplinargerichtsbarkeit unterliegen.

(2) Das Rügerecht erlischt, sobald wegen desselben Sachverhalts ein berufsgerichtliches Verfahren gegen den Kammerangehörigen eingeleitet ist. Eine Rüge darf nicht mehr erteilt werden, wenn seit dem Verstoß gegen Berufspflichten mehr als drei Jahre verstrichen sind. § 47 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Vor Erteilung der Rüge ist der Kammerangehörige anzuhören. Der Bescheid über die Erteilung der Rüge ist zu begründen und dem Kammerangehörigen zuzustellen; er soll eine Rechtsbehelfsbelehrung erhalten.

(4) Gegen den Bescheid kann der Kammerangehörige binnen eines Monats nach Zustellung Einspruch beim Kammervorstand erheben. Dieser entscheidet über den Einspruch. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Wird der Einspruch zurückgewiesen, kann der Kammerangehörige binnen eines Monats nach Zustellung die Entscheidung des Berufsgerichts beantragen. § 55 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Auf das Verfahren sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden. Die Gegenerklärung (§ 308 Abs. 1 der Strafprozessordnung) wird vom Kammervorstand abgegeben. Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn sie der Kammerangehörige beantragt oder es das Berufsgericht für erforderlich hält. Von Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung sind der Kammervorstand, der Kammerangehörige und sein Verteidiger zu benachrichtigen. Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Berufsgericht; es hat sie von Amts wegen auf alle entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken.

(5) Der Rügebescheid kann nicht deshalb aufgehoben werden, weil der Kammervorstand zu Unrecht angenommen hat, die Schuld des Kammerangehörigen sei gering und die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich. Treten die Voraussetzungen, unter denen nach § 61 Abs. 4 ein berufsgerichtliches Verfahren nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden darf, erst ein, nachdem der Kammervorstand die Rüge erteilt hat, so hebt das Berufsgericht den Rügebescheid auf. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen. Er kann nicht angefochten werden.