§ 43 ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen
Siebenter Abschnitt – Die Weiterbildung → Fünfter Unterabschnitt – Die Weiterbildung der Tierärzte
§ 43 ThürHeilBG – Geltung von Anerkennungen anderer Tierärztekammern
Die im übrigen Geltungsbereich der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung vom 20. November 1982 (BGBl. I S. 1193) in der jeweils geltenden Fassung erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 24 zu führen, gilt auch in Thüringen. Dasselbe gilt für die Ermächtigung und Zulassung zur Weiterbildung.