§ 39 ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen
Siebenter Abschnitt – Die Weiterbildung → Vierter Unterabschnitt – Die Weiterbildung der Zahnärzte
§ 39 ThürHeilBG – Inhalt der Weiterbildung, Zulassung von Weiterbildungsstätten
(1) Die Weiterbildung nach § 27 Abs. 7 umfasst für Zahnärzte in den jeweiligen Gebieten insbesondere die Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie die notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.
(2) § 36 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Abweichend von § 28 Abs. 1 kann die Weiterbildung auch in zugelassenen Kliniken oder bei einem ermächtigten niedergelassenen Zahnarzt durchgeführt werden.
(4) Die Zulassung einer Krankenhausabteilung oder Klinik als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass
- 1.Zahl der Patienten und Art der vorkommenden Erkrankungen dem weiterzubildenden Zahnarzt die Möglichkeit geben, sich mit der Feststellung und Behandlung der für das Gebiet typischen Zahn-, Mund und Kieferkrankheiten vertraut zu machen,
- 2.Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung der Zahnheilkunde Rechnung tragen.
Satz 1 gilt sinngemäß für Institute und andere Einrichtungen.