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§ 39 ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen

Siebenter Abschnitt – Die Weiterbildung → Vierter Unterabschnitt – Die Weiterbildung der Zahnärzte

Titel: Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHeilBG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 39 ThürHeilBG – Inhalt der Weiterbildung, Zulassung von Weiterbildungsstätten

(1) Die Weiterbildung nach § 27 Abs. 7 umfasst für Zahnärzte in den jeweiligen Gebieten insbesondere die Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie die notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.

(2) § 36 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von § 28 Abs. 1 kann die Weiterbildung auch in zugelassenen Kliniken oder bei einem ermächtigten niedergelassenen Zahnarzt durchgeführt werden.

(4) Die Zulassung einer Krankenhausabteilung oder Klinik als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass

  1. 1.
    Zahl der Patienten und Art der vorkommenden Erkrankungen dem weiterzubildenden Zahnarzt die Möglichkeit geben, sich mit der Feststellung und Behandlung der für das Gebiet typischen Zahn-, Mund und Kieferkrankheiten vertraut zu machen,
  2. 2.
    Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung der Zahnheilkunde Rechnung tragen.

Satz 1 gilt sinngemäß für Institute und andere Einrichtungen.