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§ 38 ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen

Siebenter Abschnitt – Die Weiterbildung → Vierter Unterabschnitt – Die Weiterbildung der Zahnärzte

Titel: Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHeilBG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 38 ThürHeilBG – Bezeichnungen

(1) Für die Zahnärzte ist § 24 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen dürfen, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten Gebiet der Zahnheilkunde (Gebietsbezeichnungen) hinweisen.

(2) Als Gebiete werden durch die Landeszahnärztekammer in Thüringen bestimmt:

  1. 1.
    Kieferorthopädie
  2. 2.
    Oralchirurgie
  3. 3.
    Öffentliches Gesundheitswesen.

(3) Die Landeszahnärztekammer wird ermächtigt, abweichend von § 32 Abs. 1 in der Weiterbildungsordnung festzulegen, dass in Ausnahmefällen Befreiung von der Beschränkung auf das Gebiet erteilt werden kann, wenn anderenfalls eine ausreichende Existenzgrundlage für den Zahnarzt entfiele oder die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung nicht gesichert wäre. Die Befreiung ist widerruflich und in der Regel befristet zu erteilen. Sie kann verlängert und wiederholt erteilt werden.