Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Siebenter Abschnitt – Die Weiterbildung → Zweiter Unterabschnitt – Die Weiterbildung der Ärzte
§ 37 ThürHeilBG – Geltung von Anerkennungen anderer Ärztekammern
(1) Die im übrigen Geltungsbereich der Bundesärzteordnung in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218) in der jeweils geltenden Fassung erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 24 zu führen, gilt auch in Thüringen. Dasselbe gilt grundsätzlich für die Anerkennung bereits abgeleisteter Weiterbildungsabschnitte bei ermächtigten Ärzten in zugelassenen Weiterbildungsstätten.
(2) Abweichend von § 30 Abs. 8 erkennt die Landesärztekammer auch eine vor dem 1. Januar 1995 abgeschlossene spanische Facharztausbildung an, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 9 Abs. 2a der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. EG Nr. L 165 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorliegen.