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§ 33 ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen

Siebenter Abschnitt – Die Weiterbildung → Erster Unterabschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHeilBG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 33 ThürHeilBG – Weiterbildungsordnung

(1) Die Weiterbildungsordnung wird von der jeweils zuständigen Kammer erlassen; sie bedarf der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde.

(2) In der Weiterbildungsordnung sind unter Berücksichtigung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften insbesondere zu regeln:

  1. 1.
    der Inhalt und Umfang der Gebiete, Teilgebiete und Zusatzbezeichnungen, auf die sich die Bezeichnung nach § 24 beziehen,
  2. 2.
    die Bestimmung und die Aufhebung von Bezeichnungen nach § 25,
  3. 3.
    das Verfahren zur Anerkennung nach § 30 Abs. 7 bis 8b; abweichend von Artikel 14 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG müssen Ärzte sowie Zahnärzte eine Eignungsprüfung ablegen; die Kammern stellen sicher, dass der Antragsteller die Möglichkeit hat, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der ursprünglichen Entscheidung über die Auferlegung einer Eignungsprüfung abzulegen; Gleiches gilt für Apotheker und Tierärzte, sofern sie sich für das Ablegen einer Eignungsprüfung entschieden haben,
  4. 4.
    der Inhalt und die Mindestdauer der Weiterbildung nach § 27 insbesondere, soweit dies für eine sachgemäße Durchführung erforderlich ist, Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte, sowie die Dauer und besondere Anforderungen der verlängerten Weiterbildung nach § 30 Abs. 6,
  5. 5.
    die Voraussetzungen für die Ermächtigung von Kammerangehörigen zur Weiterbildung und für den Widerruf der Ermächtigung nach § 28 Abs. 2 und 4,
  6. 6.
    die Anforderungen, die an das Zeugnis nach § 28 Abs. 4 Satz 2 zu stellen sind,
  7. 7.
    das Verfahren zur Erteilung der Anerkennung nach § 30 Abs. 1 und das Nähere über die Prüfung nach § 30 Abs. 5,
  8. 8.
    das Verfahren zur Rücknahme der Anerkennung nach § 31.