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§ 30 ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen

Siebenter Abschnitt – Die Weiterbildung → Erster Unterabschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHeilBG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 30 ThürHeilBG – Anerkennungsverfahren

(1) Die Anerkennung nach § 26 Abs. 1 ist bei der zuständigen Kammer zu beantragen. Diese entscheidet über den Antrag auf Grund einer Prüfung, in der Inhalt, Umfang und Ergebnis der durchlaufenden Weiterbildungsabschnitte nachzuweisen und die erworbenen Kenntnisse darzulegen sind. Die Weiterbildungsordnung kann die Weiterzubildenden verpflichten, die Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildung zu dokumentieren.

(2) Die Prüfung wird von einem bei der Kammer zu bildenden Ausschuss durchgeführt. Dem Ausschuss gehören mindestens drei von der Kammer zu bestimmende Mitglieder an. Ein Vertreter der Aufsichtsbehörde kann bei der Prüfung anwesend sein.

(3) Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Antragsteller in seiner nach abgeschlossener Berufsausbildung durchgeführten Weiterbildung in dem von ihm gewählten Gebiet, Teilgebiet oder Bereich (§ 24) die als Voraussetzung für die Anerkennung vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse erworben hat.

(4) Die Zulassung zur Prüfung setzt voraus, dass die ordnungsgemäße Weiterbildung durch Zeugnisse nachgewiesen wird. Zur Feststellung des Prüfungsergebnisses hat der Ausschuss sowohl die vorgelegten Zeugnisse über Inhalt, Umfang und Ergebnis der einzeln durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte als auch die vom Antragsteller dargelegten Kenntnisse zu beurteilen.

(5) Das Nähere über die Prüfung bestimmen die Kammern in der Weiterbildungsordnung.

(6) Wird die Prüfung nicht erfolgreich abgeschlossen, so kann der Ausschuss die vorgeschriebene Weiterbildungszeit verlängern und besondere Anforderungen an die Weiterbildung stellen. Die Prüfung kann mehrmals wiederholt werden.

(7) Wer in einem von den §§ 27 und 28 abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Anerkennung, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. Eine nicht abgeschlossene Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen werden. Die Weiterbildung ist als gleichwertig anzusehen, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Weiterbildung nach den §§ 27 und 28 aufweist. Über die Anrechnung entscheidet die zuständige Kammer. Bei Angehörigen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union berücksichtigt sie auch deren Berufserfahrung, Zusatzausbildung und fachliche Weiterbildung. Sie prüft gemäß der Richtlinie 2005/36/EG eine außerhalb der Europäischen Union absolvierte Weiterbildung, die durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt wurde, sowie die in einem Mitgliedstaat absolvierten Ausbildungsgänge und die dort erworbene Berufserfahrung. Die Entscheidung ist innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen zu treffen; die Frist kann um einen Monat verlängert werden. Kann die Feststellung der Gleichwertigkeit einer Weiterbildung wegen wesentlicher Unterschiede nicht erfolgen und beschließt die Kammer unter Beachtung des Artikels 14 Abs. 1, 4 und 5 der Richtlinie 2005/36/EG die Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung, ist dieser Beschluss hinreichend zu begründen. Insbesondere sind dem Antragsteller das Niveau der verlangten Weiterbildung und das Niveau des von ihm vorgelegten Weiterbildungsnachweises gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/ EG und die wesentlichen in Artikel 14 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterschiede mitzuteilen sowie die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Berufspraxis oder durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.

(8) Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis besitzt, die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gegenseitig anerkannt werden oder einer solchen Anerkennung aufgrund erworbener Rechte nach Gemeinschaftsrecht gleichstehen, erhält auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 26 Abs. 1 Satz 1. Er hat diejenige Bezeichnung nach § 24 zu führen, die auf Grund einer entsprechenden Weiterbildung in Thüringen erworben wird; dies gilt auch für Dienstleistungserbringer nach § 3, ohne dass es einer Anerkennung bedarf. Näheres bestimmt die zuständige Kammer in der Weiterbildungsordnung.

(8a) Für Angehörige von Drittstaaten regelt die zuständige Kammer in der Weiterbildungsordnung die Anerkennung von Bezeichnungen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 entsprechend den für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union geltenden Bestimmungen. Dabei können, soweit zur Nachprüfung der Gleichwertigkeit der Weiterbildung erforderlich, ergänzende oder abweichende Bestimmungen für das Anerkennungsverfahren getroffen werden.

(8b) Die zuständige Kammer prüft im Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG auf Antrag, ob im Einzelfall gegebenenfalls ein partieller Zugang bezogen auf die von einer Bezeichnung nach § 24 Abs. 1 umfassten Tätigkeiten möglich ist, sofern die in Artikel 4f Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/ EG genannten Bedingungen erfüllt sind. Wird im Einzelfall ein partieller Zugang gewährt, muss die Tätigkeit, zu der der im Herkunftsmitgliedstaat erworbene fachliche Weiterbildungsnachweis berechtigt, unter der Bezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats ausgeübt werden. Berufsangehörige, denen partieller Zugang gewährt wurde, müssen den Empfängern der Dienstleistung eindeutig den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten, die vom Weiterbildungsnachweis abgedeckt sind, angeben. Der partielle Zugang kann von der zuständigen Kammer verweigert werden, wenn diese Verweigerung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere der Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit oder der öffentlichen Sicherheit, gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Ausgeschlossen ist die Erteilung einer partiellen Anerkennung für Weiterbildungsbezeichnungen, die in Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG unter den Nummern 5.1.2, 5.1.3, 5.1.4 und 5.3.3 aufgeführt sind.

(9) Für das Verfahren der Anerkennung im Ausland erworbener Weiterbildungsbezeichnungen gilt § 3 Abs. 2a und 2b entsprechend. Im Rahmen des Verfahrens auf Anerkennung können nur Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, auch elektronisch übermittelt werden. Die Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit von elektronisch übermittelten Unterlagen hemmt nicht den Lauf der Fristen nach Absatz 7 Satz 7. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung im Sinne des Artikels 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG. Sofern künftig mit zuständigen Stellen von Drittstaaten eine elektronische Vernetzung entsprechend dem Binnenmarkt-Informationssystem aufgebaut wird, kann die zuständige Kammer eine elektronische Übermittlung zulassen.

(10) Das Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme seines § 16 auf die Weiterbildungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.