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§ 28 ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen

Siebenter Abschnitt – Die Weiterbildung → Erster Unterabschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHeilBG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 28 ThürHeilBG – Ermächtigung zur Weiterbildung, Zulassung von Weiterbildungsstätten

(1) Die Weiterbildung in Gebieten und Teilgebieten wird unter Leitung ermächtigter Kammerangehöriger in Einrichtungen der Hochschulen, in zugelassenen Krankenhausabteilungen, in zugelassenen tierärztlichen Kliniken, in zugelassenen Instituten oder anderen Einrichtungen (Weiterbildungsstätten) durchgeführt. Die Weiterbildungsordnung kann vorsehen, dass auch die Weiterbildung zum Erwerb einer Zusatzbezeichnung sowie weiterer Qualifikationen unter Leitung ermächtigter Kammerangehöriger und in zugelassenen Weiterbildungsstätten durchgeführt wird.

(2) Die Ermächtigung zur Weiterbildung nach Absatz 1 kann nur erteilt werden, wenn der Kammerangehörige fachlich und persönlich geeignet ist. Sie kann dem Kammerangehörigen grundsätzlich nur für das Gebiet, Teilgebiet oder die Zusatzbezeichnung erteilt werden, dessen oder deren Bezeichnung er führt; sie kann mehreren Kammerangehörigen gemeinsam erteilt werden.

(3) Die Ermächtigung eines Kammerangehörigen zur Weiterbildung nach § 28 Abs. 2 kann auf den zeitlichen Umfang begrenzt werden, in dem an der zugelassenen Weiterbildungsstätte die an den Inhalt der Weiterbildung gestellten Anforderungen entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsordnung erfüllt werden können.

(4) Der ermächtigte Kammerangehörige ist verpflichtet, die Weiterbildung entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsordnung durchzuführen. Über die Weiterbildung hat er in jedem Einzelfall ein Zeugnis auszustellen und die Richtigkeit der Dokumentation der Weiterbildung zu bestätigen, soweit dies vorgesehen ist.

(5) Ermächtigung und Zulassung sind zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Mit der Beendigung der Tätigkeit eines ermächtigten Kammerangehörigen an der Weiterbildungsstätte erlischt seine Ermächtigung zur Weiterbildung.