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§ 25 ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen

Siebenter Abschnitt – Die Weiterbildung → Erster Unterabschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHeilBG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 25 ThürHeilBG – Bestimmung der Bezeichnungen

(1) Die Bezeichnungen nach § 24 bestimmen die Kammern für ihre Kammerangehörigen, wenn dies die wissenschaftliche Entwicklung oder eine angemessene Versorgung der Bevölkerung oder des Tierbestands durch Angehörige der betreffenden Heilberufe erfordern. Dabei ist das Recht der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere in ihrem Satzungsrecht, nach den Artikeln 10 bis 15, 21 Abs. 1 und den Artikeln 23 bis 30, 35, 37 bis 39, 44, 45 sowie 50 bis 53 der Richtlinie 2005/36/EG zu beachten.

(2) Die Bestimmung von Bezeichnungen ist aufzuheben, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind und Recht der Europäischen Gemeinschaften der Aufhebung nicht entgegensteht.