§ 23 ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen
Sechster Abschnitt – Die Berufsausübung
§ 23 ThürHeilBG – Wesentliche Bestimmungen der Berufsordnung
Die Berufsordnung soll im Rahmen des § 20 weitere Vorschriften über Berufspflichten enthalten, insbesondere, soweit es für den einzelnen Heilberuf in Betracht kommt, hinsichtlich
- 1.der Einhaltung der Schweigepflicht und der sonst für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften,
- 2.der Ausstellung von Gutachten und Zeugnissen,
- 3.der Praxis- und Apothekenankündigung,
- 4.der Praxis- und Apothekeneinrichtung,
- 5.der Ankündigung und Errichtung tierärztlicher Kliniken,
- 6.der Durchführung von Sprechstunden und der Offenhaltung von Apotheken,
- 7.der gemeinsamen Ausübung der Berufstätigkeit,
- 8.der Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Honorars,
- 9.der Werbung,
- 10.der Verordnung und Empfehlung von Heil- oder Hilfsmitteln,
- 11.des beruflichen Verhaltens gegenüber anderen Berufsangehörigen und der Zusammenarbeit zwischen Berufsangehörigen und Angehörigen anderer Berufe,
- 12.der Beschäftigung von Vertretern, Assistenten und sonstigen Mitarbeitern,
- 13.der Ausbildung von Personal,
- 14.der Anzeige von Verträgen, in denen die einen Monat übersteigende Betreuung geschlossener Tierbestände vereinbart wird,
- 15.der Pflicht zur Beratung vor der Durchführung klinischer Versuche am Menschen oder der epidemiologischen Forschung mit personenbezogenen Daten, wenn dies durch Gesetz oder Verordnung nicht gesondert geregelt ist,
- 16.der Pflicht zum Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung,
- 17.der Teilnahme der Kammerangehörigen an Maßnahmen der Qualitätssicherung.