§ 22 ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen
Sechster Abschnitt – Die Berufsausübung
§ 22 ThürHeilBG – Berufsordnung
Das Nähere zu § 21 regelt die Berufsordnung. Sie hat insbesondere zu § 21 Nr. 2 vorzusehen, dass die Teilnahmeverpflichtung nur für einen bestimmten regionalen Bereich gilt und von ihr aus wichtigem Grund, insbesondere wegen körperlicher Behinderung oder außergewöhnlicher familiärer Belastung sowie wegen Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung auf Antrag ganz, teilweise oder vorübergehend befreit werden kann. Zu § 21 Nr. 1 kann die Berufsordnung auch den Umfang der abzuleistenden Fortbildungsveranstaltungen regeln und eine Anerkennung dieser durch die Kammer vorsehen.