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§ 20 ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Abschnitt – Die Berufsausübung

Titel: Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHeilBG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 20 ThürHeilBG – Grundsatz

(1) Die Kammerangehörigen sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.

(2) Die Ausübung ärztlicher, zahnärztlicher und psychotherapeutischer Tätigkeit außerhalb von Privatkrankenanstalten nach § 30 der Gewerbeordnung ist an die Niederlassung in einer Praxis gebunden, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes zulassen oder eine weisungsgebundene ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Tätigkeit in der Praxis niedergelassener Ärzte, Zahnärzte oder Psychotherapeuten ausgeübt wird. Ausgenommen sind Tätigkeiten bei Trägern, die nicht gewerbs- oder berufsmäßig ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Leistungen anbieten oder erbringen. Die Kammern legen für eine Tätigkeit bei einer juristischen Person des Privatrechts in der Berufsordnung Anforderungen fest, die insbesondere gewährleisten, dass die Tätigkeit eigenverantwortlich, unabhängig und nicht gewerblich ausgeübt wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Tierärzte.