§ 17b ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen
Dritter Abschnitt – Ethik-Kommissionen
§ 17b ThürHeilBG – Ethik-Kommission an der Friedrich-Schiller-Universität Jena
(1) Die Friedrich-Schiller-Universität Jena kann zur Prüfung eigener klinischer Forschungsvorhaben sowie zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 17a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 eine eigene, unabhängige Ethik-Kommission errichten.
(2) § 17a Abs. 2 bis 6 gilt für die Ethik-Kommission nach Absatz 1 entsprechend.
(3) Die Friedrich-Schiller-Universität Jena beruft die Mitglieder ihrer Ethik-Kommission im Einvernehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium und im Benehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium.