Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 17b ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Ethik-Kommissionen

Titel: Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHeilBG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 17b ThürHeilBG – Ethik-Kommission an der Friedrich-Schiller-Universität Jena

(1) Die Friedrich-Schiller-Universität Jena kann zur Prüfung eigener klinischer Forschungsvorhaben sowie zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 17a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 eine eigene, unabhängige Ethik-Kommission errichten.

(2) § 17a Abs. 2 bis 6 gilt für die Ethik-Kommission nach Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Friedrich-Schiller-Universität Jena beruft die Mitglieder ihrer Ethik-Kommission im Einvernehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium und im Benehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium.