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§ 12 ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Die Kammern

Titel: Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHeilBG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 12 ThürHeilBG – Zwangsvollstreckung

(1) Rückständige Beiträge sowie Ordnungsgelder werden nach den Vorschriften über die Beitreibung von Geldbeträgen im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Vollstreckungstitel sind die von den Kammern aufgestellten, mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit und dem Siegel der Kammer versehenen Rückstandsverzeichnisse. Vollstreckungsbehörde ist die Gemeinde, in der der Kammerangehörige seinen Wohnsitz hat oder seinen Beruf ausübt.

(2) Die Gemeinde erhält zur Deckung der ihr durch die Vollstreckungshilfe erwachsenen Mehrausgaben außer den Vollstreckungskosten eine Hebegebühr in Höhe von fünf vom Hundert des eingezogenen Betrages, mindestens jedoch 23 Euro. Eine Hebegebühr von mehr als 200 Euro kann nur bei Nachweis eines den Normalfall übersteigenden Verwaltungsaufwands erhoben werden.