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§ 11 ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Die Kammern

Titel: Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHeilBG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 11 ThürHeilBG – Ordnungsgeld

Mit einem Ordnungsgeld bis zu fünftausend Euro im Einzelfall können belegt werden:

  1. 1.
    Kammerangehörige, die den Pflichten nach § 2 Abs. 2 oder 3 oder den sonstigen Pflichten der Satzung zuwiderhandeln,
  2. 2.
    Berufsangehörige im Sinne des § 3 Abs. 1, die entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 ihrer Anzeigepflicht nicht nachkommen oder die für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlichen Zeugnisse oder Bescheinigungen nicht vorlegen oder der Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft zuwiderhandeln.

Die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist dem Pflichtigen vorher nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung schriftlich anzukündigen.