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§ 10 ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Die Kammern

Titel: Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHeilBG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 10 ThürHeilBG – Beiträge

(1) Die Kammern erheben zur Deckung ihrer Kosten von den Kammerangehörigen Beiträge auf Grund einer Beitragsordnung. Zu diesem Zweck sind sie berechtigt, Daten über Einkünfte oder Umsätze der Kammerangehörigen aus deren beruflicher Tätigkeit zu erheben und zu verarbeiten, soweit dies zur Veranlagung des Beitrags erforderlich ist. Für die Beitragsveranlagung können die Kammern von den Kammerangehörigen die Vorlage eines Auszugs aus dem Einkommenssteuerbescheid oder die Vorlage der Umsatzsteuervoranmeldung, ersatzweise der Jahresumsatzsteuererklärung, verlangen.

(2) Die Kammern können durch Kostensatzung die Erhebung von Gebühren und Auslagen vorschreiben für:

  1. 1.
    Amtshandlungen, insbesondere die Durchführung von Prüfungen und Ausstellung von Ausweisen, Befähigungsnachweisen und anderen Urkunden,
  2. 2.
    die Benutzung von Einrichtungen und Gegenständen sowie für besondere Leistungen.