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§ 1 ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Die Kammern

Titel: Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHeilBG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 1 ThürHeilBG – Kammern für Heilberufe

(1) Die Landesärztekammer Thüringen, die Landeszahnärztekammer Thüringen, die Landestierärztekammer Thüringen, die Landesapothekerkammer Thüringen und die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie führen ein Dienstsiegel. Den Sitz der Kammern bestimmen die Satzungen. Die Satzungen regeln auch, in welchen Mitteilungsblättern amtliche Veröffentlichungen der Kammern erfolgen.

(2) Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bilden eine gemeinsame Kammer, die Landespsychotherapeutenkammer Thüringen. Der Zusammenschluss der Landespsychotherapeutenkammer Thüringen mit einer anderen Thüringer Heilberufekammer aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen ist zulässig, wenn durch Satzung geregelt ist, dass die jeweiligen Berufsgruppen der sich zusammenschließenden Kammern ihre spezifischen fachberuflichen Belange eigenständig regeln können und gemeinsam oder getrennt wahrzunehmende Aufgaben eindeutig festgelegt werden. Durch Staatsvertrag kann der Zusammenschluss der Landespsychotherapeutenkammer Thüringen mit einer anderen, im Geltungsbereich des Grundgesetzes ansässigen Psychotherapeutenkammer zu einer gemeinsamen Psychotherapeutenkammer erfolgen.