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§ 1 ThürGOG
Gesetz über die Geschäftsordnung des Thüringer Landtags (Thüringer Geschäftsordnungsgesetz - ThürGOG -)
Landesrecht Thüringen
Titel: Gesetz über die Geschäftsordnung des Thüringer Landtags (Thüringer Geschäftsordnungsgesetz - ThürGOG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürGOG
Gliederungs-Nr.: 1101-5
Normtyp: Gesetz

§ 1 ThürGOG

Die Geschäftsordnung des Thüringer Landtags gilt solange fort, bis der Landtag eine neue Geschäftsordnung beschlossen hat.