§ 1 ThürGOG
Gesetz über die Geschäftsordnung des Thüringer Landtags (Thüringer Geschäftsordnungsgesetz - ThürGOG -)
Gesetz über die Geschäftsordnung des Thüringer Landtags (Thüringer Geschäftsordnungsgesetz - ThürGOG -)
Landesrecht Thüringen
§ 1 ThürGOG
Die Geschäftsordnung des Thüringer Landtags gilt solange fort, bis der Landtag eine neue Geschäftsordnung beschlossen hat.